Bewohnende müssen – wenn es ihre Behinderung und ihr Gesundheitszustand zulassen – die Möglichkeit haben, ohne vorgängiges Erfragen von WC-Papier und Seife zur Toilette zu gehen und sich die Hände zu waschen. Hierbei handelt es sich um einen elementaren Aspekt des menschenwürdigen Daseins, der auch bei auffälligem und unerwünschtem Verhalten nicht abgesprochen werden darf (vgl. auch Art. 25 Abs. 1 HEV, wonach die Würde und das Selbstbestimmungsrecht der Bewohnenden zu achten sind). Die sinngemässe Würdigung der Vorinstanz, wonach insoweit ein unfachgemässer Umgang mit den Bewohnenden vorliegt, ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden.