Ebenso bestreitet die Beschwerdeführerin die fachliche Sicht der Vorinstanz. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Selbst wenn Bewohnende WC-Papier und Seife in grossem Stil verbrauchen sollten, stellt das Wegschliessen dieser Gegenstände eindeutig eine nicht situationsadäquate und entsprechend nicht angemessene Massnahme dar. Bewohnende müssen – wenn es ihre Behinderung und ihr Gesundheitszustand zulassen – die Möglichkeit haben, ohne vorgängiges Erfragen von WC-Papier und Seife zur Toilette zu gehen und sich die Hände zu waschen.