25 Abs. 1. HEV sodann statuiert, dass Betreuung und Pflege stets den Bedürfnissen und dem Zustand der aufgenommenen Personen sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen müssen und dass die Würde, das Selbstbestimmungsrecht und die sexuelle Integrität der aufgenommenen Personen zu achten sind. Art. 30 HEV hält schliesslich fest, dass die notwendige ärztliche, therapeutische und pflegerische Versorgung der Bewohnenden jederzeit gewährleistet sein muss. Darüber hinaus ergeben sich die konkreten Anforderungen an eine fachgerechte Pflege und Betreuung aus der Praxis der Vorinstanz und den branchenspezifischen Qualitätsstandards.