4.2.1 Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c SHG müssen Heime Gewähr für eine fachgerechte Betreuung und Pflege der aufgenommenen Personen bieten. Ausführend schreibt Art. 10 Abs. 1 HEV unter diesem Aspekt die vertragliche Verpflichtung einer Heimärztin oder eines Heimarztes zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung vor (siehe auch Abs. 2 und 3 zur freien Arztwahl und zu Einschränkungen derselben). In allgemeiner Weise wird in Art. 24 und Art. 25 Abs. 1.