4.1.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die Beschwerdeführerin habe Pflichten verletzt, deren Einhaltung Voraussetzung für eine Betriebsbewilligung darstelle. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt, und unterbreitet gleichzeitig verschiedene Beweisanträge. 4.2 Fachgerechte Pflege und Betreuung der aufgenommenen Personen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c SHG)