Die Massgeblichkeit des Entscheidzeitpunkts muss indes dort Einschränkungen erfahren, wo es aufgrund des materiellen Rechts nicht angezeigt ist, nachträglich eingetretene Sachumstände zu berücksichtigen.18 Als Beispiel wird die Beurteilung der Auflösung einer öffentlich-rechtli- chen Anstellung genannt.19 Die aufsichtsrechtliche Verwarnung ist mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses vergleichbar: Mittels Verwarnung wird eine vergangene Pflichtverletzung formell beanstandet unter gleichzeitiger Androhung einer schwerer wiegenden Aufsichtsmassnahme bei erneuter Pflichtverletzung.