4.1.2 Für die Beurteilung einer Angelegenheit ist grundsätzlich der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgebend. Daher bestimmt Art. 25 VRPG, dass die Parteien so lange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen können, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen ist. Dieser Grundsatz gilt instanzübergreifend. Die Massgeblichkeit des Entscheidzeitpunkts muss indes dort Einschränkungen erfahren, wo es aufgrund des materiellen Rechts nicht angezeigt ist, nachträglich eingetretene Sachumstände zu berücksichtigen.18