19 Abs. 1 VRPG insbesondere Urkunden, Amtsberichte, Auskünfte von Parteien oder Dritten, Parteiverhör, Zeugenaussagen, Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen und technische Mittel mit Urkundencharakter als Beweismittel heranziehen können.15 Ein Beweis gilt als erbracht, wenn die Behörde aufgrund der erhobenen Beweise von der Richtigkeit einer behaupteten oder angenommenen Tatsache überzeugt ist, wobei absolute Gewissheit nicht verlangt ist und ein Grad an Wahrscheinlichkeit genügt, der keine vernünftigen Zweifel am Bestehen der Tatsache zulässt.16 In allen Abschnitten der Sachverhaltsermittlung können Fehler geschehen.