Alle rechtserheblichen Sachumstände sind zu beweisen, wobei die Behörden gemäss Art. 19 Abs. 1 VRPG insbesondere Urkunden, Amtsberichte, Auskünfte von Parteien oder Dritten, Parteiverhör, Zeugenaussagen, Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen und technische Mittel mit Urkundencharakter als Beweismittel heranziehen können.15