4.1.1 Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände (Tatsachen), die für die Rechtsanwendung massgebend sind. Die Behörde muss demnach nicht alles und jedes in Erfahrung bringen, was sich im Zusammenhang mit den interessierenden Lebensvorgängen abgespielt hat, sondern nur, was im Hinblick auf die Regelung des Rechtsverhältnisses bedeutsam ist.14 Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig festzustellen (sog. Untersuchungsmaxime, siehe Art. 18 Abs. 1 VRPG). Alle rechtserheblichen Sachumstände sind zu beweisen, wobei die Behörden gemäss Art.