26 Abs. 2 KV folge die Pflicht der verfügenden Behörde, auf alle Vorbringen in einer bestimmten Weise einzugehen. Ob die vorgetragenen Argumente inhaltlich zutreffen, ist schliesslich nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Das Recht auf einen begründeten Entscheid ist also nicht gleichzusetzen mit dem Recht auf einen sachlich richtigen Entscheid.13 4. Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz 4.1 Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellung