3.2 Zentraler Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 1 BV8 und Art. 26 Abs. 2 KV9 gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die behördliche Begründungspflicht. Demnach sind Verwaltungsakte und Rechtsmittelentscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können.10 Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird gerade nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.11