3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung auf verschiedene sachverhaltliche und rechtliche Vorbringen in ihren Stellungnahmen überhaupt nicht oder bloss vordergründig eingegangen sei, indem sie sie zwar dargestellt, inhaltlich aber nicht in der gebotenen Weise Stellung genommen habe.