Sie bestreitet Mängel in der Hygiene sowie die Feststellungen zur Nutzbarkeit des Werkstattgebäudes und hält fest, sie sei als Mieterin nicht für den Unterhalt und die Erneuerung der Liegenschaft verantwortlich. Auch die übrigen Vorwürfe weist die Beschwerdeführerin von sich: Seife und WC-Papier würden zum Teil aufgrund des Verhaltens der Bewohnenden separat aufbewahrt und es existiere eine Dokumentation zu den Bewohnenden in elektronischer Form, welche die Vorinstanz nicht eingesehen habe.