2.5 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Aufhebung der Verfügung mit Ausnahme von Ziff. 3, mit welcher der vorsorglich verfügte Aufnahmestopp wieder aufgehoben wurde. Sie macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (nachfolgend Erwägung 3). Weiter rügt sie, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und einseitig gewürdigt: Sie bestreitet Mängel in der Hygiene sowie die Feststellungen zur Nutzbarkeit des Werkstattgebäudes und hält fest, sie sei als Mieterin nicht für den Unterhalt und die Erneuerung der Liegenschaft verantwortlich.