Schliesslich hielt sie fest, dass es bei der Beschwerdeführerin zu überdurchschnittlich häufigen Personalwechseln gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin die Tagesverantwortung mehrmals an eine auszubildende Person übertragen habe und dass die Anforderungen an die Mindestbestände von Fach- und Hilfspersonal nicht vollumfänglich erfüllt seien. Aufgrund der festgestellten Mängel und Schwere an Pflichtverletzungen, welche auch zur Gefährdung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner geführt hätten, sprach die Vorinstanz als Aufsichtsmassnahme einerseits eine Verwarnung aus und ordnete sie andererseits verschiedene Auflagen zwecks nachhaltiger Verbesserung der Situation an.