Sodann schloss die Vorinstanz auf Mängel in der Führung und erachtete als unklar, ob die Bewohnenden vor Übergriffen durch überforderte Mitarbeitende hinreichend geschützt würden. Schliesslich hielt sie fest, dass es bei der Beschwerdeführerin zu überdurchschnittlich häufigen Personalwechseln gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin die Tagesverantwortung mehrmals an eine auszubildende Person übertragen habe und dass die Anforderungen an die Mindestbestände von Fach- und Hilfspersonal nicht vollumfänglich erfüllt seien.