Weiter erwog die Vorinstanz, dass das Fehlen von Seife und WC- Papier Fragen zum Umgang mit den Bewohnenden aufwerfe, dass die Führung der Verlaufsdokumentation der Bewohnenden ungenügend sei und dass eine Vereinbarung mit einer Medizinalperson zu Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung bei der patientenspezifischen Medikamentenversorgung fehle. Sodann schloss die Vorinstanz auf Mängel in der Führung und erachtete als unklar, ob die Bewohnenden vor Übergriffen durch überforderte Mitarbeitende hinreichend geschützt würden.