Allerdings könne die für die Beschäftigung der Bewohnerinnen und Bewohner notwendige Werkstatt aufgrund eines mit der Baubewilligung verknüpften Vorbehalts des Widerrufs nicht saniert werden. Weiter erwog die Vorinstanz, dass das Fehlen von Seife und WC- Papier Fragen zum Umgang mit den Bewohnenden aufwerfe, dass die Führung der Verlaufsdokumentation der Bewohnenden ungenügend sei und dass eine Vereinbarung mit einer Medizinalperson zu Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung bei der patientenspezifischen Medikamentenversorgung fehle.