2.4 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz einzelne Mängel in der Hygiene sowie eine Abnutzung und Vernachlässigung der Liegenschaft fest, wobei erste Schritte zur Sanierung bereits in die Wege geleitet worden seien. Allerdings könne die für die Beschäftigung der Bewohnerinnen und Bewohner notwendige Werkstatt aufgrund eines mit der Baubewilligung verknüpften Vorbehalts des Widerrufs nicht saniert werden.