ständige Stelle fest, dass betriebliche Pflichten verletzt werden, Auflagen oder Bedingungen missachtet werden oder gegen Vorschriften des SHG oder der Ausführungserlasse verstossen wird, kann sie gegenüber der Inhaberin oder dem Inhaber der Betriebsbewilligung eine Verwarnung, eine Busse bis zu 50’000.00 Franken oder den Entzug der Bewilligung anordnen (Art. 66d Abs. 1 SHG). Die Bewilligung kann dabei ganz oder teilweise sowie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen oder in eine befristete Bewilligung umgewandelt werden (Art. 66d Abs. 2 SHG).