entzogen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen. 2.3 Wer über eine Betriebsbewilligung nach Art. 66 ff. SHG verfügt, ist der Aufsicht durch den Kanton unterstellt (Art. 65 Abs. 1 SHG). Die zuständige Stelle der GSI (i.e. die Bewilligungsbehörde, siehe oben) überprüft periodisch, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen und ihre Leistungen in guter Qualität erbringen (Art. 65 Abs. 3 SHG). Stellt die zu-