2.2 Art. 66a Abs. 1 SHG regelt die Bewilligungsvoraussetzungen. Demnach wird die Bewilligung erteilt, wenn der Leistungserbringer sein Angebot in einem Betriebskonzept beschreibt (Bst. a), über die zum Betrieb notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt (Bst. b), Gewähr für eine fachgerechte Betreuung und Pflege der aufgenommenen Personen bietet (Bst. c) und über eine qualifizierte Leitung und genügend Fach- und Hilfspersonal verfügt (Bst. d; die zusätzliche Voraussetzung in Bst. e betrifft nur Sonderschulen). Gemäss Art. 66b SHG kann die Bewilligung befristet, unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Die Bewilligung wird nach Art. 66c Abs. 1 SHG