1.3 Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt. Auf die gemäss Art. 67 VRPG formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Rechtsgrundlagen und Argumente der Verfahrensbeteiligten