7 Abs. 1 HEV6 kann die Betriebsbewilligung für Heime natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden. Wird sie einer juristischen Person erteilt, hat diese gemäss Art. 7 Abs. 4 HEV nachzuweisen, dass die Verantwortung für die Heimleitung vertraglich einer oder mehreren Personen gemeinsam übertragen wird. In den Vorakten zum vorliegenden Verfahren finden sich keine Angaben zu einer Übertragung der Bewilligung auf die Beschwerdeführerin als juristische Person und keine Nachweise nach Art. 7 Abs. 4 HEV.