1.2 Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Vor dem Hintergrund, dass die Betriebsbewilligung 2014 auf Herrn C.__ ausgestellt worden ist, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wer heute Bewilligungsinhaber und damit richtigerweise Adressat der Verwarnung nach Art. 66d Abs. 1 SHG ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 HEV6 kann die Betriebsbewilligung für Heime natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden.