1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2020, mit welcher diese im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 66d Abs. 1 SHG eine Verwarnung ausgesprochen und ihr zudem verschiedene Verpflichtungen auferlegt hat. Diese Verfügung ist gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG5 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 20. August 2020 zuständig.