3/28 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2168 9. Am 16. Oktober 2020 nahm die Beschwerdeführerin mit unaufgeforderter Replik zur Beschwerdevernehmlassung Stellung; die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 17. November 2020. Beide Parteien halten an ihren Rechtsbegehren fest.