5. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie in Betracht ziehe, ihr mittels Verwarnung den Entzug der Betriebsbewilligung anzudrohen, und gewährte ihr das rechtliche Gehör. In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 bestritt die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Beanstandungen und machte geltend, dass keinerlei Anlass für eine Sanktionierung in Form einer Verwarnung bestehe. Nach Einsichtnahme in die Akten zu früheren aufsichtsrechtlichen Anzeigen reichte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 eine ergänzende Stellungnahme ein.