Es ist nicht zu sehen, dass die Bemessungsmethode für die Staatsbeiträge des Jahres 2020 bei der Beschwerdeführerin zu einem unsachgemässen Ergebnis geführt hätte. Ebenso wenig wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Wird der Anspruch auf zusätzliche Staatsbeiträge verneint, hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen. Auf das Rechtsbegehren Nr. 3 und dessen Begründung ist demnach nicht weiter einzugehen. 12. Kosten