Die Beschwerde vom 8. Juli 2020 erweist sich nach dem Geschriebenen als unbegründet. Das Vorgehen der Vorinstanz findet in Art. 75 Abs. 2 SHG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Die angewendete Bemessungsmethode für die Festlegung der Leistungspreise für das Jahr 2020 wahrt den der Vorinstanz eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielraum, ist sachlich nachvollziehbar und stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Es ist nicht zu sehen, dass die Bemessungsmethode für die Staatsbeiträge des Jahres 2020 bei der Beschwerdeführerin zu einem unsachgemässen Ergebnis geführt hätte.