10.6.6. Die von der Vorinstanz gewählte Methode zur Anrechnung der Eigenmittel der Leistungserbringer an die Staatsbeiträge pro 2020 ist nach dem Geschriebenen nachvollziehbar und sachlich haltbar. Indem die Vorinstanz Eigenmittel der Beschwerdeführerin im Umfang der Differenz zwischen dem Bestand des Schwankungsfonds per 31. Dezember 2018 und 25% des Gesamtaufwandes des Werkstattbereichs (Obergrenze Schwankungsfonds) per 31. Dezember 2018 angerechnet hat, hat sie den ihr nach Art. 75 Abs. 2 SHG zukommenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten. 72 Vgl. Beschwerde vom 8. Juli 2020, Ziff. III.7.2.d), S. 11