Gemäss der Berechnungsmethode der Vorinstanz ist der jeweils letzte vorliegende Jahresabschluss heranzuziehen. Da zum Zeitpunkt der Verhandlungen für den Leistungsvertrag 2020 bzw. der Gesucheinreichung im Herbst 2019 (Eingabedatum für den Leistungsvertrag 2020 war der 30. September 2019) erst der Jahresabschluss für das Jahr 2018 vorlag, hat die Vorinstanz zulässigerweise auf die Ergebnisse des Jahres 2018 abgestellt. Daher war bei den Verhandlungen über die Leistungspreiseinheiten für das Jahr 2020 der Jahresabschluss 2018 massgebend.