10.6.5. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Staatsbeiträge seien entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht prospektiv festgesetzt worden und es sei der «gesetzlich verlangten Zukunftsorientierung»72 nicht Rechnung getragen worden, ergibt sich schliesslich das Folgende: Die Beiträge an die Leistungserbringer und Leistungsempfänger sind nach Möglichkeit prospektiv festzusetzen (Art. 75 Abs. 1 SHG, Art. 27 Abs. 1 SHV). Gemäss der Berechnungsmethode der Vorinstanz ist der jeweils letzte vorliegende Jahresabschluss heranzuziehen.