Durch die Gewährung höherer Abgeltungen werden Finanzierungslücken und -engpässe verhindert. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführerin der Schwankungsfonds bis zur Obergrenze, d.h. derzeit bis zu einem Betrag von CHF 1’020'903, weiterhin (zweckgebunden) zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht nur genügend Mittel für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben im betroffenen Leistungsbereich, sondern auch für ihre unternehmerische Weiterentwicklung im Bereich Werkstätten zur Verfügung.