10.6.4. Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, die Obergrenze des Schwankungsfonds werde wohl bereits vor Ende 2020 unterschritten, ist Folgendes festzuhalten: Sobald der Schwankungsfonds unter die Obergrenze von 25 % des Gesamtaufwandes des Werkstattbereichs fällt, entfällt gemäss der Berechnungsmethode der Vorinstanz auch die Anrechnung von Eigenmitteln, d.h. es werden wieder entsprechend höhere Staatsbeiträge gewährt. Durch die Gewährung höherer Abgeltungen werden Finanzierungslücken und -engpässe verhindert.