In Anbetracht dessen, dass sich der Abgeltungsanspruch der Leistungserbringer auf die für ihren Betrieb notwendige Finanzierung beschränkt, Eigenmittel bei der Beitragsbemessung von Gesetzes wegen angemessen anzurechnen sind (vgl. Art. 75 Abs. 2 SHG) und sich der Schwankungsfonds der Beschwerdeführerin per Ende 2018 auf CHF 1'368'614 belaufen hat, erweist sich die Anrechnung von 70 Art. 9 Abs. 3 SHG 71 Vgl. Beschwerde vom 8. Juli 2020, Ziff. III.7.2.d), S. 11