Vielmehr handelt es sich um eine einmalige Anrechnung von Eigenmitteln der Beschwerdeführerin in dem Umfang, in dem die von der Vorinstanz definierten Obergrenze für den Schwankungsfonds des Bereichs Werkstätten überschritten wird. Dieses Vorgehen, eine zu grosszügige Bemessung von Staatsbeiträgen in der Vergangenheit durch die Gewährung entsprechend tieferer Staatsbeiträge in einem darauffolgenden Jahr auszugleichen, erscheint zulässig.