10.6.3. Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen führt dazu, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 eine erhebliche Unterdeckung hinnehmen muss(te). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist damit aber nicht ein planmässiges «Entstehen von Finanzierungslücken»71 verbunden. Vielmehr handelt es sich um eine einmalige Anrechnung von Eigenmitteln der Beschwerdeführerin in dem Umfang, in dem die von der Vorinstanz definierten Obergrenze für den Schwankungsfonds des Bereichs Werkstätten überschritten wird.