Eigenmitteln vielmehr auf eine Anrechnung verzichtet. Mit dieser Bemessungsmethode wird es Institutionen mit geringen Eigenmitteln ermöglicht, Kapital aufzubauen, um künftige Schwankungen auszugleichen. Dies entspricht dem Grundgedanken des Subsidiaritätsprinzips70 und der Vorgabe von Art. 75 Abs. 2 SHG, wonach Eigenmittel «angemessen» auf die Staatsbeiträge anzurechnen sind.