Im Schwankungsfonds zurückgestellte Eigenmittel der Leistungserbringer werden zudem nur dann auf die Staatsbeiträge angerechnet, wenn der Schwankungsfonds per Ende 2018 die «Obergrenze» von 25 % des Gesamtaufwands des Werkstattbereichs überschritten hat. Damit sieht die von der Vorinstanz angewendete Bemessungsmethode für die Staatsbeiträge pro 2020 – entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin – offenkundig keine «vollumfängliche» Anrechnung der bei den Leistungserbringern vorhandenen Eigenmittel vor. Indem Eigenmittel bis zum Erreichen der definierten Obergrenze des Schwankungsfonds nicht auf die Staatsbeiträge pro 2020 angerechnet wurden, wurde bei Institutionen mit geringen