10.6.2. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anrechnung von Eigenmitteln ist zunächst klarzustellen, dass mit dem von der Vorinstanz gewählten Vorgehen nur bei jenen Institutionen Eigenmittel auf die Staatsbeiträge pro 2020 angerechnete wurden, die in früheren Jahren in den subventionierten Tätigkeitsbereichen Überdeckungen erzielen konnten. Im Schwankungsfonds zurückgestellte Eigenmittel der Leistungserbringer werden zudem nur dann auf die Staatsbeiträge angerechnet, wenn der Schwankungsfonds per Ende 2018 die «Obergrenze» von 25 % des Gesamtaufwands des Werkstattbereichs überschritten hat.