Von diesem Betrag – der gemäss der von der Vorinstanz definierten Methode grundsätzlich an die Staatsbeiträge anzurechnen ist – wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für Projekte und Investitionen (in Höhe von CHF 80'000) abgezogen. Tabellarisch lässt sich die Ermittlung der auf die Staatsbeiträge angerechneten Eigenmittel der Beschwerdeführerin demnach wie folgt darstellen: Betrag in CHF Gesamtaufwand des Bereichs Werkstätten per 31.12.2018 4’083'613