10.6.1. Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Höhe des Schwankungsfonds der Beschwerdeführerin für den Bereich Werkstätten per 31. Dezember 2018 CHF 1'368’614 betrug. Damit übersteigt der massgebende Schwankungsfonds den von der Vorinstanz als Obergrenze definierten Wert von 25 % des Gesamtaufwands des Bereichs Werkstätten um CHF 347’711. Von diesem Betrag – der gemäss der von der Vorinstanz definierten Methode grundsätzlich an die Staatsbeiträge anzurechnen ist – wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für Projekte und Investitionen (in Höhe von CHF 80'000) abgezogen.