Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorgehen der Vorinstanz zur Beitragsbemessung (ohne Anrechnung von Eigenmitteln) erscheint weder «unangemessen», noch lässt sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin aufrechterhalten, die Vorinstanz habe gar keine nachvollziehbare Methode bei der Beitragsbemessung angewendet. Insbesondere erscheint es auch zulässig, dass die Vorinstanz beim Abstellen auf die Erfahrungswerte der Vorjahre die Betreuungs- und Produktionsleistung der Werkstätten gesamtheitlich betrachtet, mithin die Querfinanzierung der Betreuungsleistung durch den Produktionsertrag der Werkstätten bei der Beitragsbemessung (bewusst) berücksichtigt.