Auf den Leistungspreis des Vorjahres wird eine «Teuerung» gewährt, welche sich einerseits aus dem Wachstum beim Personalaufwand und andererseits aus der Jahresteuerung beim Sachaufwand ergibt. Im Leistungsvertrag für das Jahr 2020 wurde die Teuerung zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin auf 0.84% festgelegt.69 Der Beschwerde vom 8. Juli 2020 sind keine Vorbringen dazu zu entnehmen, dass diese Teuerung nicht korrekt berechnet worden sei.