10.5. Bei der Bemessung der Leistungspreise ohne die Anrechnung von Eigenmitteln (Schritt 1) stellt die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Erfahrungswerte aus den Vorjahren ab. Ausgangslage der Beitragsbemessung bildet demnach jeweils der Leistungspreis des Vorjahres. Die Vorinstanz überprüft auf dieser Basis anhand der letzten genehmigten Jahresrechnung, ob die Staatsbeiträge ausreichend (gewesen) sind, um die vereinbarten Leistungen rechtmässig abzugelten.