Das Vorgehen der Vorinstanz zur Bemessung der Leistungspreise pro 2020 besteht mithin aus zwei getrennt zu analysierenden Schritten: In einem ersten Schritt werden die Leistungspreise bestimmt, welche die Vorinstanz ohne die Berücksichtigung von Eigenmitteln als angemessen erachtet. In einem zweiten Schritt werden bei diesen Leistungspreisen unter dem Titel «Anrechnung von Eigenmitteln» Kürzungen vorgenommen, wenn die definierte Obergrenze des Schwankungsfonds überschritten wird.