Auf die so ermittelten Leistungspreise werden die Eigenmittel der Leistungserbringer angerechnet, sofern und soweit der von der Vorinstanz als «Obergrenze» definierte Betrag des Schwankungsfonds überschritten wird. Mit anderen Worten werden bei einem Überschreiten der für den Schwankungsfonds definierten Obergrenze bewusst nicht kostendeckende Leistungspreise definiert, damit die im Schwankungsfonds zurückgestellten Mittel unter diese Obergrenze fallen.