Die Vorinstanz hat die gewählte Methode bei der Festlegung der in casu strittigen Leistungspreise für das Jahr 2020 und insbesondere das Vorgehen zur Anrechnung der Eigenmittel in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 sowie in ihren Stellungnahmen vom 4. und 21. Oktober 2021 dargelegt. Die Ausführungen sind zwar nicht frei von Widersprüchen – so wurde in der Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 festgehalten, dass der Vorinstanz bei der Anrechnung der Eigenmittel ein Rechnungsfehler unterlaufen sei, während in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 die Korrektheit der Beitragsbemessung bestätigt wird – lassen das konkrete Vorgehen